$h1AZ - Grün-Weiss Böblingen e.V.
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Vereinssatzung

Satzung von Grün-Weiss-Böblingen e.V.

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen: Grün-Weiss Böblingen e.V.
Er hat den Sitz in Böblingen.
Er wurde am 29.Oktober 1982 unter der Nummer 868 beim Amtsgericht in Böblingen eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des heimischen, traditionellen Brauchtums, des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings und die Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen.
Der Verein ist parteipolitisch neutral und bekennt sich nach dem Grundgesetz zur Gleichheit der Menschen ohne Rücksicht auf Rasse und Religion.
Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke hat der Verein eine Fanfarenband und die Sparte Tanz / Gardetanz gegründet, deren Arbeit auch in der musikalischen und tänzerischen Ausbildung und Förderung der Jugend bestehen soll.


§3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18.Lebensjahr benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich, Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von vier Wochen.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann dem Mitglied durch den Vorstand fristlos gekündigt werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen die fristlose Kündigung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind zu Beginn eines jeden Jahres fällig.


§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung


§7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.
Dem Spartenleiter oder Leiterin des Musikzuges.
Dem Spartenleiter oder Leiterin der Sparte Tanz / Gardetanz.
Sollten noch mehrere Sparten gegründet werden, so sind diese gleichgestellt, wie die Spartenleiter des Musikzuges und Tanz/Gardetanz.
Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schatzmeister sowie der Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erste Vorsitzende und der Schriftführer werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vereinigung mehrerer ämter in einer Person ist zulässig, allerdings nicht beim Vorstand im Sinne des §26 BGB. Alle Vorstandsämter sind Ehrenämter.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Vorstandssitzungen finden vierteljährlich sowie nach Bedarf statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende, bei dessen Fehlen der zweite Vorsitzende.
Beschlüsse des Vorstandes können in bestimmten Situationen auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren erklären. Schriftlich oder telefonisch gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen. üblicherweise einige Wochen nach Fasching.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den ersten, (bei Verhinderung durch den zweiten) Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempel. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Sie wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
Aufgaben des Vereins
Mitgliedsbeiträge
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins.
Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied ab dem vollendeten 16.Lebensjahr hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen werden gesondert aufgeführt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das vom 1.Vorsitzenden und dem Protokollführer / Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§9 Wahlen
Die Wahlen leitet der erste Vorsitzende oder ein vorher bestimmter Wahlleiter mit einem dreiköpfigen Wahlausschuss.
Die Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Geheime Wahl muss erfolgen, wenn auf Antrag eines Mitgliedes, die Mitgliederversammlung dies beschließt.
Haben sich für ein Amt mehrere Bewerber gemeldet, so gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl der zwei Bewerber mit den meisten Stimmen. Gibt es auch dabei keine Stimmenmehrheit, entscheidet das Los.


§10 Ehrenmitgliedschaft
Persönlichkeiten, die sich um die Zielsetzung des Vereins oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann auch ein besonderer Ehrentitel verliehen werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.


§11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung
Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von mindestens 75 % der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für die änderung des Vereinzwecks ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich. über Satzungsänderungen sowie die Veränderung des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diese Tagesordnungspunkte bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Derartige Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind niederzulegen und vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§13 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz in Böblingen. Es darf ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige und Wohlfahrtszwecke verwendet werden.
Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.


§14 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 24.März 2007 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 29.Ooktober 1982 unter Nr.868 im Vereinsregister beim Amtsgericht Böblingen tritt damit außer Kraft.
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